Definition Betreuung

Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, vgl. § 1902 BGB. Insoweit hat er eine ähnliche Stellung wie die Eltern ihren Kindern gegenüber.

Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betreuten im Rahmen des ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreises. Das bedeutet, dass er den Betreuten vertritt, also in seinem Namen rechtswirksam handelt, in erster Linie im Rechtsverkehr, daneben auch in gerichtlichen Prozessen. Von Bedeutung ist, dass sich die Befugnisse zur Vertretung nur auf die im Bestellungsbeschluss genannten Aufgabenkreise erstreckt. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, so kann der Betreuer keine Kaufverträge für den Betreuten abschließen (was unter den Bereich der Vermögenssorge fallen würde). Manchmal kann es schwierig zu beurteilen sein, ob eine zu treffende Maßnahme in den Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Hier sollte dann der Rat des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden, das dem Betreuer wie ein beratender Rechtsanwalt zu Seite steht.

Nur bei ausdrücklicher Zuweisung im Betreuungsbeschluss (§ 1896 Abs. 4 BGB) gehört „die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post“ zum Aufgabenkreis des Betreuers.

Ein wesentlicher Grund für die Reform des Vormundschaftsrechts war, die Person des Betroffenen in den Mittelpunkt zu stellen.

Eine „Verwaltung des Vormundschaftsfalles“ vom Schreibtisch aus sollte abgeschafft werden. Deshalb ist die persönliche Betreuung, der persönliche Kontakt durch Besuche und Gespräche, ein ganz wesentlicher Teil der Tätigkeit des Betreuers.

Selbst wenn die Behinderung des Betreuten so groß ist, dass eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist, so muss der Betreuer ihn dennoch aufsuchen und sich von seinem Wohlergehen überzeugen.

Der Betreuer muss dafür sorgen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten gefördert und verlorene Fähigkeiten wiederhergestellt werden – soweit dies möglich ist. Über die persönlichen (und wirtschaftlichen) Verhältnisse ist dem Vormundschaftsgericht jährlich ein Bericht zu erstatten.

Der Betreuer hat die Verpflichtung seine Aufgaben so zu erfüllen, wie es dem Wohl und den Wünschen des Betreuten entspricht (§ 1901 BGB). Das Wohl eines jeden Menschen ist die Entfaltung seiner Persönlichkeit nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und Fähigkeiten.

Der Betreuer darf deshalb den Betreuten nicht übergehen, sondern muss die zu treffenden Maßnahmen, soweit sie wesentlich für den Betreuten sind, mit ihm abstimmen. Dazu ist er nur in der Lage, wenn er den persönlichen Kontakt zu dem Betreuten pflegt, sich ein Bild davon macht, welche Vorstellungen der Betreute hat, was er wünscht und was er nicht wünscht. Er muss grundsätzlich versuchen, das Lebensbild des Betreuten in die Wirklichkeit umzusetzen, nicht sein eigenes. Dies gilt allerdings unter der Einschränkung, dass es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist.

Ist eine Verständigung mit dem Betreuten nicht möglich, so ist eine Orientierung an seinem mutmaßlichen Willen angemessen. Der Betreuer kann dazu Personen befragen, die den Betreuten kennen und ihm nahestehen. Oftmals hilft es auch, den bisherigen Lebensstil des Betreuten zu betrachten.

Die Betreuung endet automatisch mit dem Tod des Betreuten, so dass damit die Handlungsbefugnis und -verpflichtung für den (ehemaligen) Betreuer entfällt. Die Regelung der Bestattung gehört nicht zu seinen Aufgaben. Nach den jeweiligen Landesgesetzen obliegt den Angehörigen die Totensorge, sind sie nicht vorhanden oder bekannt, so ist i.d.R. die örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Der Betreuer muss den Tod dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitteilen.

Quelle: http://www.juristische-betreuung.de/